BFH - Beschluss vom 06.07.2012
III B 240/11
Normen:
EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1601
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 23.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 338/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anerkennung einer Ansparabschreibung mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Divergenz

BFH, Beschluss vom 06.07.2012 - Aktenzeichen III B 240/11

DRsp Nr. 2012/16382

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anerkennung einer Ansparabschreibung mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Divergenz

1. NV: Eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann nicht mit dem Vortrag erreicht werden, wonach das FG --gegen die Rechtsprechung des BFH-- bei einer Betriebseröffnung oder wesentlichen Betriebserweiterung für die Zulässigkeit der Bildung einer Ansparrücklage die verbindliche Bestellung des betreffenden Wirtschaftsguts verlangt habe, wenn die vorgebliche Divergenzentscheidung des BFH nicht zur Sachverhaltskonstellation einer Betriebseröffnung oder wesentlichen Betriebserweiterung ergangen ist.