BFH - Beschluss vom 15.10.2012
VI B 22/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 198
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2420/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anerkennung von Umzugskosten als Werbungskosten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 15.10.2012 - Aktenzeichen VI B 22/12

DRsp Nr. 2013/139

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anerkennung von Umzugskosten als Werbungskosten mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Entscheidung, ob infolge eines Umzugs eine arbeitstägliche Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde eintritt, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, an die der BFH als Revisionsgericht grundsätzlich gebunden ist. Ein anderer Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die ihm obliegenden Aufgaben bei objektiver Betrachtung in diesem Raum erledigen kann, auch wenn die Erledigung zu Hause möglicherweise leichter, besser oder angenehmer von statten gehen sollte.

Aufwendungen für einen Umzug stellen Werbungskosten dar, wenn infolge des Umzugs eine arbeitstägliche Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde eintritt, da in einem solchen Fall die mit einem Umzug einhergehenden privaten Begleitumstände regelmäßig in den Hintergrund treten und vernachlässigt werden können. Die Entscheidung, ob tatsächlich eine solche wesentliche Fahrzeitverkürzung eingetreten ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, an die der BFH als Revisionsgericht grundsätzlich gebunden ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe