BFH - Beschluss vom 08.02.2017
X B 80/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 760
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 178/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtbarkeit der Rücknahme eines Rechtsbehelfs mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen X B 80/16

DRsp Nr. 2017/4335

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtbarkeit der Rücknahme eines Rechtsbehelfs mangels grundsätzlicher Bedeutung

Die gutgläubige, aber zu vertretende Rücknahme einer Klage rechtfertigt keine sachliche Billigkeitsmaßnahme.

Die Rechtsfrage, ob eine zu frühe gutgläubige Rücknahme eines Rechtsbehelfs ohne vorausgegangenes Fehlverhalten des Finanzamts einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 226 AO entgegensteht, ist entweder nicht klärungsbedürftig oder nicht klärungsfähig, was davon abhängig ist, wie die Frage zu verstehen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. Mai 2016 2 K 178/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe