BFH - Beschluss vom 27.01.2016
IX B 46/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; EStG § 10d Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 768
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1602/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung von auf 0 Euro lautenden Steuerbescheiden und die Abgrenzung zu einem VerlustfeststellungsbescheidUmfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen IX B 46/15

DRsp Nr. 2016/4724

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung von auf 0 Euro lautenden Steuerbescheiden und die Abgrenzung zu einem Verlustfeststellungsbescheid Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des BFH geklärt und auch nicht weiter streitig sind. 2. NV: Vertritt das FG eine abweichende Würdigung der Tatsachen und eine andere Rechtsauffassung als der Kläger, liegt darin keine Gehörsverletzung. 3. NV: Die bloße Behauptung, das FG hätte eine beantragte Beweisaufnahme durchführen müssen, genügt zur Darlegung der unterlassenen Beweisaufnahme nicht, wenn der fachkundig vertretene Beteiligte auf die mündliche Verhandlung verzichtet und damit zu erkennen gibt, dass er selbst eine Beweisaufnahme, die eine mündliche Verhandlung voraussetzt, nicht für erforderlich hält.

Das rechtliche Gehör ist nur dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Dies kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass das Gericht der Rechtsansicht einer der Parteien nicht gefolgt ist.

Tenor