BFH - Beschluss vom 22.07.2014
XI B 29/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1780
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1548/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an den Inhalt einer Eingangsrechnung zum Zwecke der Geltendmachung der Vorsteuer mangels Darlegung eines DivergenzfallsVoraussetzungen der Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

BFH, Beschluss vom 22.07.2014 - Aktenzeichen XI B 29/14

DRsp Nr. 2014/13533

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an den Inhalt einer Eingangsrechnung zum Zwecke der Geltendmachung der Vorsteuer mangels Darlegung eines Divergenzfalls Voraussetzungen der Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

1. NV: Nimmt eine Rechnung hinreichend eindeutig auf andere Geschäftsunterlagen Bezug, müssen diese Geschäftsunterlagen der Rechnung nicht beigefügt sein. 2. NV: Ob der Verweis auf andere Geschäftsunterlagen hinreichend eindeutig ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, die vom FG tatsächlich zu würdigen sind. Der BFH ist an eine solche Würdigung in den Grenzen des § 118 Abs. 2 FGO gebunden.

1. Für die Frage, ob eine Divergenz vorliegt, kommt es auf den Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision an. 2. Eine Divergenz liegt nicht (mehr) vor, wenn die vom Beschwerdeführer bezeichnete Divergenzentscheidung bereits überholt ist, etwa weil sie durch den Bundesfinanzhof aufgehoben worden ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine zuvor inaktive Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), änderte im April 2007 ihren Unternehmensgegenstand und nahm eine aktive unternehmerische Tätigkeit auf.