BFH - Beschluss vom 17.05.2013
VIII B 162/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 7g;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1621
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 304/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht zur Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages

BFH, Beschluss vom 17.05.2013 - Aktenzeichen VIII B 162/12

DRsp Nr. 2013/18790

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht zur Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages

1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG in der Fassung des UntStRefG 2008 der Nachweis der Investitionsabsicht auch bei noch in Gründung befindlichen Betrieben nicht zwingend eine verbindliche Bestellung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts noch im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags erfordert. 2. NV: Stützt das FG seine Begründung darauf, der Kläger habe nicht dargelegt, den Investitionsabzugsbetrag für eine im Jahr 2007 zumindest bereits in Gründung befindliche Einzelkanzlei geltend gemacht zu haben, Ende 2007 habe der Kläger noch keine konkreten Schritte zur Gründung einer Einzelkanzlei unternommen und zu jenem Zeitpunkt habe noch keine Einzelkanzlei des Klägers existiert, so ist diese Würdigung als tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.