BFH - Beschluss vom 05.01.2015
IX B 126/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 494
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 81/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an den Nachweis der Überschusserzielungsabsicht bei längerem Leerstand einer Wohnung

BFH, Beschluss vom 05.01.2015 - Aktenzeichen IX B 126/14

DRsp Nr. 2015/3865

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an den Nachweis der Überschusserzielungsabsicht bei längerem Leerstand einer Wohnung

NV: Zu den ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer (fort-)bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt, kann auch gehören, bei einem lang andauernden Leerstand einer möblierten Wohnung geeignetere Wege der Vermarktung zu suchen und die Wohnung unmöbliert zur Vermietung anzubieten.

Der endgültige Entschluss zur Vermietung einer Wohnung ist anhand objektiver Umstände darzulegen. Zu den ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen kann dabei auch gehören, bei fehlender Nachfrage durch Zugeständnisse bei der Ausgestaltung des Mietverhältnisses die Attraktivität des Objekts zu erhöhen (BFH - IX R 14/12 - 11.12.2012).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. September 2014 9 K 81/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.