BFH - Beschluss vom 17.04.2013
VII B 41/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; SchwarzArbG § 2 Abs. 1; AO § 193;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1131
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2256/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an die Anordnung einer Außenprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen VII B 41/12

DRsp Nr. 2013/14700

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an die Anordnung einer Außenprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Rechtsgrundlage der Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach dem SchwarzArbG ist allein auf § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. Die Vorschriften über die Außenprüfung in §§ 193 ff. AO oder die Nachschau in §§ 210 ff. AO sind nicht anwendbar. 2. NV: Besondere Anforderungen an die Prüfungsanordnung stellt § 2 Abs. 1 SchwarzArbG nicht. 3. NV: Die Rechtsfragen sind durch Urteil vom 23. Oktober 2012 VII R 41/10, BFHE 239, 10 geklärt.

Eine Außenprüfung nach dem SchwarzArbG setzt keine besondere Form der Anordnung voraus. Insbesondere ist es unschädlich, dass die Prüfung sich unmittelbar an die Aushändigung der Prüfungsanordnung anschließt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; SchwarzArbG § 2 Abs. 1; AO § 193;

Gründe