FG Düsseldorf, vom 30.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2804/11
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an die Anordnung einer Außenprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung
BFH, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen VII B 42/12
DRsp Nr. 2013/14701
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an die Anordnung einer Außenprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung
NV: Das HZA kann die Entscheidung, die Prüfung nach §§ 2 und 4SchwarzArbG an einem anderen Ort als in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers und Auftraggebers durchzuführen, an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. Welche das im Einzelfall sein können, ist grundsätzlich der Beurteilung des Tatrichters vorbehalten.
Eine Außenprüfung nach dem SchwarzArbG setzt keine besondere Form der Anordnung voraus. Insbesondere ist die Finanzbehörde jedenfalls dann nicht an eine Vereinbarung über den Ort der Prüfung gebunden, wenn eine im Büro des Steuerberaters angesetzte Prüfung von diesem abgesagt worden ist..