BFH - Beschluss vom 17.04.2013
VII B 42/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; SchwarzArbG § 2 Abs. 1; AO § 193;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1130
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2804/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an die Anordnung einer Außenprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen VII B 42/12

DRsp Nr. 2013/14701

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an die Anordnung einer Außenprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Das HZA kann die Entscheidung, die Prüfung nach §§ 2 und 4 SchwarzArbG an einem anderen Ort als in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers und Auftraggebers durchzuführen, an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. Welche das im Einzelfall sein können, ist grundsätzlich der Beurteilung des Tatrichters vorbehalten.

Eine Außenprüfung nach dem SchwarzArbG setzt keine besondere Form der Anordnung voraus. Insbesondere ist die Finanzbehörde jedenfalls dann nicht an eine Vereinbarung über den Ort der Prüfung gebunden, wenn eine im Büro des Steuerberaters angesetzte Prüfung von diesem abgesagt worden ist..

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; SchwarzArbG § 2 Abs. 1; AO § 193;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.