BFH - Beschluss vom 25.07.2017
IX B 50/17
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1457
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 66/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen

BFH, Beschluss vom 25.07.2017 - Aktenzeichen IX B 50/17

DRsp Nr. 2017/12804

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen

1. NV: Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen die Klärung der Rechtsfrage im Interesse der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. 2. NV: Es ist geklärt, dass in die zur Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht durchzuführende Prognoserechnung auch nach Beginn der Vermietungstätigkeit eintretende tatsächliche Veränderungen, die auf eine zukünftige Verbesserung der Einnahmensituation schließen lassen, einzubeziehen sind.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kann nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des Finanzgerichts setzt und dessen Rechtsanwendung als fehlerhaft rügt.

Tenor