BFH - Beschluss vom 13.06.2023
VIII B 39/22
Normen:
AO § 90 Abs. 2, § 162 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 4, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2023, 1558
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 151/21

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Annahme der Erzielung ausländischer Kapitalerträge und deren Schätzung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 13.06.2023 - Aktenzeichen VIII B 39/22

DRsp Nr. 2023/8277

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Annahme der Erzielung ausländischer Kapitalerträge und deren Schätzung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Macht der Beschwerdeführer geltend, das FG habe aus den Umständen des Streitfalls zu Unrecht auf eine Erzielung ausländischer Kapitalerträge geschlossen, fehlerhaft eine Schätzungsbefugnis wegen eines nicht gegebenen Mitwirkungspflichtverstoßes gemäß § 90 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 2 Satz 1 AO bejaht und die ausländischen Kapitalerträge der Höhe nach nicht realitätsgerecht geschätzt, rügt er vermeintliche Rechtsfehler des FG. Die Zulassung der Revision kommt auf dieser Grundlage nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für einen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler des FG erfüllt sind.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 28.10.2021 - 4 K 151/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2, § 162 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 4, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.