BFH - Beschluss vom 15.05.2013
III B 19/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; EStG § 16 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 437/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Annahme einer Betriebsaufgabe im Sinne von § 16 Abs. 3 EStG mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 15.05.2013 - Aktenzeichen III B 19/12

DRsp Nr. 2013/16915

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Annahme einer Betriebsaufgabe im Sinne von § 16 Abs. 3 EStG mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Zu den Anforderungen an die Überführung eines Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen im Rahmen einer Betriebsaufgabe. 2. NV: Wird als Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO die überlange Dauer des FG-Verfahrens gerügt, dann muss vorgetragen werden, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer inhaltlich anderen Entscheidung des FG hätte kommen können.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; EStG § 16 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegt nicht vor.

a) Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt u.a. voraus, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestelltem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 53, m.w.N.).