BFH - Beschluss vom 07.06.2016
I B 6/15
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1496
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 769/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Tantieme-Zahlungen an die Gesellschafter einer GmbH durch Überlassung von Goldmünzen der Deutschen Bundesbank zum Nennwert mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 07.06.2016 - Aktenzeichen I B 6/15

DRsp Nr. 2016/14767

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Tantieme-Zahlungen an die Gesellschafter einer GmbH durch Überlassung von Goldmünzen der Deutschen Bundesbank zum Nennwert mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Für die Frage einer außerbilanziellen Hinzurechnung im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist insbesondere zu beurteilen, ob ein Vermögensvorteil zugewendet wurde, der bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt worden wäre. Davon zu unterscheiden und nicht mehr von Relevanz für den vGA-Tatbestand ist die Frage, ob und in welcher Höhe ein solcher Bezug dem Gesellschafter zufließt (vgl. BFH-Rechtsprechung).

Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt lediglich voraus, dass die bei der Körperschaft eingetretene Unterschiedsbetragsminderung bei dem Gesellschafter einen sachlich korrespondierenden Bezug i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auszulösen vermag. Davon zu unterscheiden und nicht mehr von Relevanz für den Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung ist die Frage, ob und in welcher Höhe ein solcher Bezug dem Gesellschaft tatsächlich zufließt.

Tenor