BFH - Beschluss vom 15.10.2013
I B 159/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 291
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 31.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1637/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Annahme wirtschaftlichen Eigentums bei Einräumung einer Kauf- und einer Verkaufsoption mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 15.10.2013 - Aktenzeichen I B 159/12

DRsp Nr. 2014/269

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Annahme wirtschaftlichen Eigentums bei Einräumung einer Kauf- und einer Verkaufsoption mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Eines der Kriterien für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist die rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Anteils gerichtete Position, die dem Erwerber gegen dessen Willen nicht mehr entzogen werden kann. Auch im Hinblick auf dieses Merkmal gilt, dass der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall richtet und dass eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung deshalb auch anzunehmen sein kann, wenn die dafür maßgeblichen Kriterien nicht in vollem Umfang erfüllt sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine AG, ist nach Verschmelzung Rechtsnachfolgerin und war im Streitjahr (2001) Alleingesellschafterin der A-GmbH, mit der sie außerdem als Organträgerin in einer körperschaftsteuerlichen Organschaft verbunden war. Die A-GmbH war ihrerseits im Streitjahr zunächst Alleingesellschafterin der B-GmbH und der C-GmbH.