BFH - Beschluss vom 07.08.2013
VI B 99/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 363 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1934
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3528/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anordnung des Ruhens des Verfahrens bis zur Entscheidung eines anhängigen Verfahrens vor dem EGMR mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen VI B 99/12

DRsp Nr. 2013/22337

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anordnung des Ruhens des Verfahrens bis zur Entscheidung eines anhängigen Verfahrens vor dem EGMR mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Rechtsfrage, ob ein Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. der Bekanntmachung der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 zu ruhen hat, wenn bei dem EGMR ein Verfahren wegen einer auch für das Einspruchsverfahren bedeutsamen Rechtsfrage anhängig ist, betrifft ausgelaufenes Recht und hat mithin keine grundsätzliche Bedeutung. 2. NV: Die Frage, ob Ermessensfehler vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist deshalb allgemeinen Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht zugänglich. 3. NV: Zu den Darlegungsanforderungen bei einem sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler. 4. NV: Mit Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung des FG werden keine Verfahrensmängel geltend gemacht, sondern materiell-rechtliche Fehler gerügt, die nicht zur Zulassung der Revision führen können.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 363 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Streitig ist die Zulassung der Revision wegen der Rechtsfrage, ob ein Einspruchsverfahren zu ruhen hat, wenn bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein Verfahren wegen einer auch für das Einspruchsverfahren bedeutsamen Rechtsfrage anhängig ist.