BFH - Beschluss vom 27.06.2017
V B 162/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 2919
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1343/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anrechnung der Umsatzsteuer bei der Erhebung der Spielbankenabgabe mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 27.06.2017 - Aktenzeichen V B 162/16

DRsp Nr. 2017/11477

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anrechnung der Umsatzsteuer bei der Erhebung der Spielbankenabgabe mangels grundsätzlicher Bedeutung

Die betraggenaue Anrechnung der Umsatzsteuer bei der Erhebung der Spielbankenabgabe verstößt weder gegen innerstaatliches, noch gegen Unionsrecht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. November 2016 15 K 1343/14 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfragen haben weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).