BFH - Beschluss vom 06.07.2017
V B 24/17
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1335/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anrechnung der Umsatzsteuer bei der Erhebung der Spielbankenabgabe mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen V B 24/17

DRsp Nr. 2017/11478

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anrechnung der Umsatzsteuer bei der Erhebung der Spielbankenabgabe mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Durch die Rechtsprechung des EuGH, des BVerfG und des BFH ist geklärt, dass die Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer bei der Erhebung der Spielbankenabgabe umsatzsteuerrechtlich weder gegen den unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz noch gegen das Diskriminierungsverbot oder das Transparenzgebot verstößt und sich aus der Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer bei der Erhebung der Spielbankenabgabe deshalb auch nicht das Gebot einer Umsatzsteuerbefreiung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten bei gleichzeitigem Erhalt des Rechts auf Vorsteuerabzug ergibt.

Die betraggenaue Anrechnung der Umsatzsteuer bei der Erhebung der Spielbankenabgabe verstößt weder gegen innerstaatliches, noch gegen Unionsrecht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31. Januar 2017 15 K 1335/14 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.