BFH - Beschluss vom 14.06.2016
VII B 47/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1428
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2717/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anrechnung von Steuerzahlungen nach Wechsel der Veranlagungsart

BFH, Beschluss vom 14.06.2016 - Aktenzeichen VII B 47/15

DRsp Nr. 2016/13939

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anrechnung von Steuerzahlungen nach Wechsel der Veranlagungsart

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der Wechsel von der getrennten Veranlagung zur Zusammenveranlagung zur Aufhebung der ursprünglichen Steuerfestsetzungsbescheide und über § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO zum Widerruf der Anrechnungsverfügung über Steuerabzugsbeträge führt. Eine vom FA gezahlte Steuererstattung ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO zurückzufordern und mindert nicht über § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG die im Rahmen des neuen Zusammenveranlagungsverfahrens anzurechnenden Steuerabzüge.

Die nachträgliche Veränderung der Veranlagungsart wirkt sich rechtsgestaltend auf die Steuerschuld aus, und zwar rückwirkend auf die Entstehung der Steuer zum Ablauf des Veranlagungszeitraums. Sie führt nicht zu einer Änderung der vorausgegangenen Steuerbescheide, sondern setzt ein neues selbständiges Veranlagungsverfahren in Gang. Die ursprünglichen Steuerbescheide sind nicht zu ändern, sondern aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO aufzuheben. Daraus folgt, dass bei einem Wechsel der Veranlagungsart Erstattungsbeträge zurückzufordern sind.

Tenor