BFH - Beschluss vom 19.09.2017
IV B 85/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 87
BFH/NV 2018, 51
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1320/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendung der Grundsätze über die Betriebsverpachtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

BFH, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen IV B 85/16

DRsp Nr. 2017/15704

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendung der Grundsätze über die Betriebsverpachtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

1. NV: Wird über eine Klage objektiv fehlerhaft durch ein Prozessurteil entschieden, so liegt darin ein Verfahrensmangel, der auf entsprechende Rüge im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision regelmäßig zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG führt. 2. NV: Ein Gewinnfeststellungsbescheid enthält eine Vielzahl selbständig anfechtbarer Besteuerungsgrundlagen, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen können. 3. NV: Werden nur einzelne selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlagen in einem Gewinnfeststellungsbescheid mit der Klage angefochten, kann während der Rechtshängigkeit dieser Klage der Streitgegenstand im Wege einer Klageänderung nur innerhalb der einmonatigen Klagefrist auf eine weitere Besteuerungsgrundlage erstreckt werden. 4. NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass für die Annahme einer gewerblichen Betriebsverpachtung nur auf die Verhältnisse des verpachtenden und nicht des pachtenden Unternehmens abzustellen ist.