BFH - Beschluss vom 19.02.2013
X B 119/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 923
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 04.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 318/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendung der sog. 1 %-Methode auf den Kastenwagen eines Hausmeister-Service mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 19.02.2013 - Aktenzeichen X B 119/12

DRsp Nr. 2013/6284

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendung der sog. 1 %-Methode auf den Kastenwagen eines Hausmeister-Service mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Soweit der Steuerpflichtige bei Fahrzeugen, die so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, kann ein Privatanteil nach der 1%-Methode angesetzt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nutzte im Streitjahr 2008 einen Opel Vivaro Kastenwagen im Rahmen seines Hausmeisterservices. Er führte kein Fahrtenbuch.

Abweichend von seinen Erklärungen ermittelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den PKW-Eigenverbrauch nach der 1 %-Methode i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und erhöhte entsprechend die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfestsetzungen wie auch den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr 2008.

Im Klageverfahren reichte der Kläger Unterlagen in Bezug auf den Neupreis des KFZs ein, woraufhin sich das FA bereit erklärte, geringere Beträge nach der 1 %-Methode anzusetzen. Das Finanzgericht (FG) schloss sich der Berechnung des FA an, korrigierte insoweit die Festsetzungen wie auch den Gewerbesteuermessbetrag und wies die Klage im Übrigen als unbegründet ab.