BFH - Beschluss vom 16.05.2013
X B 172/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 163/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendung der sog. 1-%-Regelung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen X B 172/11

DRsp Nr. 2013/17344

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendung der sog. 1-%-Regelung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung ist kein Abschlag auf den Bruttolistenneupreis vorzunehmen (Anschluss an BFH-Urteil vom 13. Dezember 2012 VI R 51/11, BFH/NV 2013, 641).

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG setzt neben dem Nachweis der Privatanteile durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch den Nachweis der für das Kfz insgesamt entstandenen Aufwendungen durch Belege voraus. Sind solche Belege nicht oder nicht mehr vorhanden, so dass die Höhe der privaten Aufwendungen nicht festgestellt werden kann, so ist die 1-%-Regelung anzuwenden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte durch ein im Bezirk des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) belegenes Dentallabor Einkünfte aus Gewerbebetrieb.