BFH - Beschluss vom 18.04.2013
X B 18/12
Normen:
EStG § 6 Abs. 1Nr. 4 S. 2;
Fundstellen:
NZA 2013, 1344
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1434/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendung der sog. 1%-Regel auf die private Nutzung einer Taxe mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 18.04.2013 - Aktenzeichen X B 18/12

DRsp Nr. 2013/16921

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendung der sog. 1%-Regel auf die private Nutzung einer Taxe mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Auf Taxen ist die 1 %-Regelung grundsätzlich anwendbar.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1Nr. 4 S. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt ein Taxiunternehmen mit mehreren Taxen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat für das Fahrzeug mit dem jeweils höchsten Bruttolistenpreis ertragsteuerlich Privatentnahmen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie umsatzsteuerlich einen Privatanteil von 15 % angesetzt.

Mit der Klage machte der Kläger geltend, eine private Nutzung der Taxen habe mit Ausnahme einer Bagatellnutzung von höchstens 50 km jährlich für Besorgungen quasi am Wegesrand nicht stattgefunden. Für Privatfahrten habe das Fahrzeug der Lebensgefährtin zur Verfügung gestanden. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend.