BFH - Beschluss vom 27.05.2013
IX B 183/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 174 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3295/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendung des § 174 Abs. 4 AO, da von einer groben Pflichtverletzung des Finanzamts nicht auszugehen ist

BFH, Beschluss vom 27.05.2013 - Aktenzeichen IX B 183/12

DRsp Nr. 2013/16933

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendung des § 174 Abs. 4 AO, da von einer groben Pflichtverletzung des Finanzamts nicht auszugehen ist

NV: Bloße Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Entscheidung des FG können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 174 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen einer --allenfalls sinngemäß geltend gemachten-- grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) thematisierte Rechtsfrage nach der Anwendung von § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung auch in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch die Finanzbehörde ist nicht entscheidungserheblich, weil das Finanzgericht (FG) nicht von einer solchen Pflichtverletzung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) ausgeht.