Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen einer --allenfalls sinngemäß geltend gemachten-- grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) thematisierte Rechtsfrage nach der Anwendung von § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung auch in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch die Finanzbehörde ist nicht entscheidungserheblich, weil das Finanzgericht (FG) nicht von einer solchen Pflichtverletzung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) ausgeht.
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