BFH - Beschluss vom 27.06.2012
IX B 183/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 172 Abs. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 8;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1575
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1537/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben

BFH, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen IX B 183/11

DRsp Nr. 2012/16396

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben

1. NV: Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab; sie ist einer grundsätzlichen Klärung mithin nicht zugänglich. 2. NV: Die zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO entwickelten Grundsätze, wonach nachträglich bekannt gewordene Tatsachen nach Treu und Glauben nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, wenn die Behörde sie bei gehöriger Erfüllung ihrer Ermittlungspflichten schon vorher hätte feststellen können, sind nicht auf § 171 Abs. 8 AO übertragbar.

1. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab; sie ist einer grundsätzlichen Klärung mithin nicht zugänglich. 2. Die zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO entwickelten Grundsätze, wonach nachträglich bekannt gewordene Tatsachen nach Treu und Glauben dann nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, wenn die Behörde sie bei gehöriger Erfüllung ihrer Ermittlungspflichten schon vorher hätte feststellen können, können nicht auf § 171 Abs. 8 AO übertragen werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 172 Abs. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 8;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der ().