BFH - Beschluss vom 25.03.2013
I B 26/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; AO § 164 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 216
BFH/NV 2013, 1061
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1649/05

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufhebung der Feststellung eines Verlustabzugs mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 25.03.2013 - Aktenzeichen I B 26/12

DRsp Nr. 2013/14712

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufhebung der Feststellung eines Verlustabzugs mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Ein Bescheid, der die "Aufhebung" eines Verlustfeststellungsbescheids anordnet, ist im Zweifel dahin zu verstehen, dass der Feststellungsbescheid in Gänze und mit all seinen Rechtswirkungen beseitigt werden soll; damit entfällt auch ein im Feststellungsbescheid enthaltener Vorbehalt der Nachprüfung. 2. NV: Das Fehlen einer Unterschrift des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten unter einen nicht formularmäßigen oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen Verlustfeststellungsbescheid führt nicht zu dessen Nichtigkeit.

Ein Bescheid, der die „Aufhebung“ eines Steuerbescheids anordnet, ist dahin zu verstehen, dass der Steuerbescheid in Gänze und mit all seinen Rechtswirkungen beseitigt werden soll. damit entfällt auch einen Steuerbescheid enthaltene Vorbehalt der Nachprüfung, bei dem es sich um eine unselbstständige Nebenbestimmung handelt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; AO § 164 Abs. 1;

Gründe