BFH - Beschluss vom 15.03.2013
VII B 201/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 284;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 972
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1419/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufhebung einer Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 15.03.2013 - Aktenzeichen VII B 201/12

DRsp Nr. 2013/8011

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufhebung einer Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Eine im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens abgegebene eidesstattliche Versicherung kann die Aufhebung der Anordnung nicht rechtfertigen, da das Gericht bei der Überprüfung der Anordnung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen hat.

Eine im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens abgegebene eidesstattliche Versicherung kann die Aufhebung der Anordnung nicht rechtfertigen, da das Gericht bei der Überprüfung der Anordnung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 284;

Gründe

I. Gegen die Aufforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hatte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach vergeblichem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Während des finanzgerichtlichen Verfahrens gab sie die eidesstattliche Versicherung in einem anderen Zusammenhang bei einem Amtsgericht (AG) ab.