I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Unternehmer. Er betrieb unter der Firma X ein Einzelunternehmen. Unter dem Datum des 2. Juli 2012 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine dingliche Arrestanordnung über eine Gesamtsumme in Höhe von 69.167,91 € zur Sicherung im Einzelnen aufgelisteter Rückstände aus Lohnsteuer Oktober 2009, November 2009, Dezember 2010, Januar, März, Mai und Juni bis November 2011 sowie Solidaritätszuschlag hierzu.
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