BFH - Beschluss vom 07.02.2013
VI B 163/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; AO § 324;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 950
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1186/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufhebung einer Arrestanordnung mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes

BFH, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen VI B 163/12

DRsp Nr. 2013/6273

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufhebung einer Arrestanordnung mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes

1. NV: Mit der Rüge, das FG habe zu geringe Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Arrestanspruchs gestellt, wird kein Nichtzulassungsgrund sondern ein materieller Rechtsfehler gerügt. 2. NV: Die unzutreffende Würdigung von Tatsachen, die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles oder bloße Subsumtionsfehler des FG sind keine offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht.

Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung kann die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; AO § 324;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Unternehmer. Er betrieb unter der Firma X ein Einzelunternehmen. Unter dem Datum des 2. Juli 2012 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine dingliche Arrestanordnung über eine Gesamtsumme in Höhe von 69.167,91 € zur Sicherung im Einzelnen aufgelisteter Rückstände aus Lohnsteuer Oktober 2009, November 2009, Dezember 2010, Januar, März, Mai und Juni bis November 2011 sowie Solidaritätszuschlag hierzu.