BFH - Beschluss vom 05.02.2015
X B 117/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 659
Vorinstanzen:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2158/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufhebung von zu Zeiten der ehemaligen DDR ergangenen Steuerbescheiden mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 05.02.2015 - Aktenzeichen X B 117/14

DRsp Nr. 2015/4814

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufhebung von zu Zeiten der ehemaligen DDR ergangenen Steuerbescheiden mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Voraussetzungen der Unvereinbarkeit von DDR-Steuerbescheiden mit rechtsstaatlichen Grundsätzen i.S. des Art. 19 Satz 2 EinigVtr sind bereits geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung. 2. NV: Ihre Annahme setzt eine sorgfältige Beweiswürdigung voraus, bei der darauf bezogenes Beteiligtenvorbringen nicht allein unter Hinweis auf von der BStU übermittelte Unterlagen zurückgewiesen werden darf (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Urteil vom 24. Januar 2014 2/13). Hat sich der Tatrichter von einer missbräuchlichen Steuerrechtshandhabung überzeugt, wird deren Ursächlichkeit für die Besteuerung im Einzelfall widerleglich vermutet. 3. NV: Eine Anwendung des § 125 Abs. 1 AO auf Steuerbescheide der Finanzbehörden der ehemaligen DDR kommt nicht in Betracht.