BFH - Beschluss vom 21.05.2014
I B 64/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1543
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3226/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auflösung einer Rückstellung wegen Verjährung der zu Grunde liegenden Verbindlichkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 21.05.2014 - Aktenzeichen I B 64/13

DRsp Nr. 2014/11756

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auflösung einer Rückstellung wegen Verjährung der zu Grunde liegenden Verbindlichkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Mangels durchgreifender Verfahrensrüge ist der BFH im Rahmen eines Revisionsverfahrens an die Feststellung des FG gebunden, nach der der Gläubiger einen bereits verjährten Anspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr geltend machen werde und hiervon auch der Schuldner bei der Frage der Nichtpassivierung der betroffenen Verbindlichkeiten habe ausgehen können.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe