BFH - Beschluss vom 08.02.2013
II B 100/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; BewG § 97 Abs. 1a;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1226
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1450/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufteilung des Einheitswerts von Personengesellschaften mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 08.02.2013 - Aktenzeichen II B 100/12

DRsp Nr. 2013/15494

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufteilung des Einheitswerts von Personengesellschaften mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: § 97 Abs. 1a BewG 1997, der die Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens von Personengesellschaften auf die Gesellschafter regelt, war für die Erbschaft- und Schenkungsteuer erstmals zum 1. Januar 1996 anzuwenden. Ein maßgebliches Aufteilungskriterium war das Kapitalkonto des Gesellschafters aus der Steuerbilanz. 2. NV: Eine Divergenz zur Rechtsprechung des BFH liegt nicht vor, wenn das FG das Kapitalkonto aus einer Ergänzungsbilanz im Rahmen des § 97 Abs. 1a BewG 1997 insoweit nicht berücksichtigt, als sich das Kapital der Ergänzungsbilanz auf Wirtschaftsgüter bezieht, für welche abweichend vom Steuerbilanzwert ein gesondert ermittelter Steuerwert bei der Ermittlung des Betriebsvermögens der Gesellschaft berücksichtigt wurde. 3. NV: Die Rechtsfrage, ob bei der Aufteilung des erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögenswerts auf die jeweiligen Gesellschafter gemäß § 97 Abs. 1a BewG 1997 Wertkorrekturen aus Ergänzungsbilanzen zu berücksichtigen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage betrifft ausgelaufenes Recht, weil § 97 Abs. 1a BewG mit Wirkung ab 1. Januar 2009 grundlegend geändert wurde.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; BewG § 97 Abs. 1a;

Gründe