BFH - Beschluss vom 27.05.2013
III B 2/13
Normen:
FGO § 74; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 712/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ausdehnung des Splittingtarifs auf verwitwete Alleinerziehende mit Kindern mangels grundsätzlicher Bedeutung; Aussetzung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 27.05.2013 - Aktenzeichen III B 2/13

DRsp Nr. 2013/16932

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ausdehnung des Splittingtarifs auf verwitwete Alleinerziehende mit Kindern mangels grundsätzlicher Bedeutung; Aussetzung des Verfahrens

1. NV: Es ist nach der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass sich weder aus dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch unter Berücksichtigung des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Anwendung eines Splittingverfahrens für (verwitwete) Alleinerziehende ergibt. 2. NV: Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, das sächliche Existenzminimum und den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes über die Gewährung von Kindergeld oder Kinderfreibeträgen zu berücksichtigen und der besonderen Belastungssituation Alleinerziehender durch die Gewährung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende Rechnung zu tragen.

1. Eine Aussetzung des Verfahrens betreffend die Ausdehnung des Splittingtarifs bzw. ein darüber hinausgehendes Familiensplitting auf verwitwete Alleinerziehende mit Kindern ist nicht im Hinblick auf beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren betreffend die Ausdehnung der Zusammenveranlagung und des Splittingtarifs auf eingetragene Lebenspartnerschaften geboten.