BFH - Beschluss vom 02.11.2016
VIII B 7/16
Normen:
EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 290
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 7/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung einer Steuererklärung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 02.11.2016 - Aktenzeichen VIII B 7/16

DRsp Nr. 2017/379

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung einer Steuererklärung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Ob die Angaben des Steuerpflichtigen in einer elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung zur Antragstellung gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG unter bestimmten Umständen als Antragstellung für mehrere Beteiligungen des Steuerpflichtigen zu verstehen ist, betrifft keine abstrakt klärbare Rechtsfrage, sondern eine vom FG zu treffende tatsächliche Feststellung.

Die Auslegung einer auslegungsbedürftigen Erklärung in einer Steuererklärung und damit auch die Würdigung, ob hierin ein Antrag mit einem bestimmten Inhalt gestellt wurde, ist Gegenstand der vom Finanzgericht zu treffenden tatsächlichen Feststellungen, an die das Revisionsgericht unter den Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1. Dezember 2015 12 K 7/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.