BFH - Beschluss vom 06.03.2013
X B 165/12
Normen:
AO § 80 Abs. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 954
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1060/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung einer Vollmacht mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 06.03.2013 - Aktenzeichen X B 165/12

DRsp Nr. 2013/8002

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung einer Vollmacht mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Eine im Steuerstrafverfahren übergebene inhaltlich nicht beschränkte Vollmachtsurkunde gilt für das gesamte Verfahren, also für Steuerstrafverfahren und Steuerfestsetzungsverfahren.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde mit Schreiben vom 6. Februar 2007 die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben. Dieses betraf u.a. die Streitjahre 2001 bis 2004. Mit diesem Schreiben wurde er zur Vernehmung beim Finanzamt X - Steuerfahndungsstelle - geladen. Hierzu kam er in Begleitung des Prozessbevollmächtigten, der eine Vollmachtsurkunde überreichte. Diese war nicht auf eine bestimmte Sache beschränkt und enthielt u.a. die Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung aller Art. Auch erstreckte sie sich auf die Entgegennahme und Bewirkung von Zustellungen.