BFH - Beschluss vom 23.11.2020
VIII B 174/19
Normen:
FGO § 90a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 2;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 220
BFH/NV 2021, 638
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3332/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung eines Antrags auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheides mangels Darlegung eines Verfahrensmangels

BFH, Beschluss vom 23.11.2020 - Aktenzeichen VIII B 174/19

DRsp Nr. 2021/4736

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung eines Antrags auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheides mangels Darlegung eines Verfahrensmangels

NV: Die Möglichkeit, eine Prozesserklärung rechtsschutzgewährend als Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO auszulegen, darf vom FG nicht mit dem Argument verneint werden, einem solchen Antrag fehle das Rechtsschutzinteresse, weil die Klage im Gerichtsbescheid als unzulässig abgewiesen worden sei und bei einer erneuten Entscheidung durch Urteil wiederum als unzulässig abgewiesen werden müsse.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.11.2019 – 15 K 3332/18 E,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 90a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.