BFH - Beschluss vom 27.07.2013
III B 15/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 352
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 466/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs hinsichtlich der rechtlichen Einordnung einer Entschädigung mangels einer klärungsbedürftigen oder klärbaren Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 27.07.2013 - Aktenzeichen III B 15/13

DRsp Nr. 2014/657

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs hinsichtlich der rechtlichen Einordnung einer Entschädigung mangels einer klärungsbedürftigen oder klärbaren Rechtsfrage

1. NV: Das FG kann einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, in dem eine vom Arbeitgeber wegen einer Diskriminierung nach dem AGG zu leistende Zahlung als Entschädigung bezeichnet wird, dahingehend auslegen, dass damit eine Schadensersatzzahlung nach § 15 Abs. 1 AGG gemeint ist und nicht etwa eine Entschädigung für immateriellen Schaden nach § 15 Abs. 2 AGG. 2. NV: Die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs durch das FG kann in der Revisionsinstanz nur darauf hin überprüft werden, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet wurden. 3. NV. Die Widersprüchlichkeit eines Urteils ist ein Unterfall eines Verstoßes gegen die Denkgesetze und kann damit als Verstoß gegen materielles Recht grundsätzlich nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe