BFH - Beschluss vom 05.07.2016
VIII B 148/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 44 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1484
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 01.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3594/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung eines Einspruchs hinsichtlich der Person des Einspruchführers

BFH, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen VIII B 148/14

DRsp Nr. 2016/14782

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung eines Einspruchs hinsichtlich der Person des Einspruchführers

NV: Der Verfahrensfehler, das FG habe zu Unrecht das Einspruchsschreiben eines Ehegatten nicht als auslegungsbedürftig angesehen und deshalb die vom anderen Ehegatten erhobene Klage mangels eines für diesen abgeschlossenen Vorverfahrens rechtsfehlerhaft als unzulässig abgewiesen, muss als solcher gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geltend gemacht werden.

Hat nur der (frühere) Ehemann der Klägerin Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt, so fehlt es hinsichtlich einer der nur von der Klägerin erhobenen Klage an einem abgeschlossenen Vorverfahren.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 1. Dezember 2014 14 K 3594/14 E,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 44 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.