BFH - Beschluss vom 21.01.2013
III B 167/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 754
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3887/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung von Steuererklärungen mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

BFH, Beschluss vom 21.01.2013 - Aktenzeichen III B 167/11

DRsp Nr. 2013/4457

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung von Steuererklärungen mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

1. NV: Die Zulassung der Revision wegen Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zu BFH-Beschlüssen, die in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen sind, kommt nicht in Betracht, weil in diesen keine revisiblen Rechtsfragen entschieden werden, so dass sie als Divergenzentscheidungen ausscheiden. 2. NV: Für eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist erforderlich, dass das FG seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt hat, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Ein abstrakter Rechtssatz in diesem Sinne kann sich auch aus scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen des FG ergeben. Auch in diesem Fall muss sich jedoch der vom FG konkludent aufgestellte Rechtssatz deutlich aus dem gedanklichen Zusammenhang der Entscheidungsgründe entnehmen lassen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen entweder nicht vor oder sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt worden.