BFH - Beschluss vom 11.06.2014
IV B 46/13
Normen:
EStG § 6b Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1369
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3511/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ausübung eines Bilanzierungswahlrechts mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 11.06.2014 - Aktenzeichen IV B 46/13

DRsp Nr. 2014/11246

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ausübung eines Bilanzierungswahlrechts mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Das Wahlrecht zur Bildung einer Rücklage gem. § 6c i.V.m. § 6b EStG wird in der vom Steuerpflichtigen eingereichten Einnahmen-Überschussrechnung, die Grundlage für die Festsetzung der Steuer- bzw. für die Feststellung der Gewinneinkünfte ist, durch den Ansatz einer Betriebsausgabe ausgeübt. 2. NV: Das Wahlrecht kann bis zur formellen Bestandskraft des Steuer- bzw. Gewinnfeststellungsbescheides, in dem der Veräußerungsgewinn zu erfassen ist, ausgeübt werden; davon umfasst ist sowohl die Nachholung der Rücklage als auch die Auflösung einer zunächst gebildeten Rücklage. 3. NV: Die Änderung des zunächst ausgeübten Wahlrechts erfordert die Einreichung einer geänderten Einnahmen-Überschussrechnung.