BFH - Urteil vom 21.01.2013
VII B 44/12
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 732
Vorinstanzen:

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Befreiung eines ein historisches Segelschiff erhaltenden gemeinnützigen Vereins von der Energiesteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Urteil vom 21.01.2013 - Aktenzeichen VII B 44/12

DRsp Nr. 2013/6074

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Befreiung eines ein historisches Segelschiff erhaltenden gemeinnützigen Vereins von der Energiesteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich gegen die Festsetzung von Energiesteuer für Treibstoff, der für Schiffsfahrten verwendet worden ist.

Das betreffende Schiff, ein historisches Segelschiff, ist Eigentum eines gemeinnützigen Vereins, dessen Zweck der Erhalt des Schiffes ist. Die Klägerin ist gegründet worden, um die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins gegenüber einer werbenden Tätigkeit, nämlich der Veranstaltung von Schiffsfahrten, abzugrenzen. Ausweislich des Handelsregisters ist ihr Unternehmensgegenstand die Organisation und Durchführung von Reisen mit Segelschiffen sowie die Förderung des vorgenannten Vereins. Zwischen der Klägerin und dem Verein besteht ein Vertrag über die entgeltliche Nutzung des eingangs genannten Schiffes, welches der Klägerin vom Verein jeweils mit Schiffsführer und Stammbesatzung zur Verfügung gestellt wird; diese besteht aus unentgeltlich tätigen Vereinsmitgliedern, aber auch Nichtmitgliedern, von denen einige von der Klägerin eine Vergütung erhalten haben.