BFH - Beschluss vom 30.05.2014
I B 82/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; AO § 9;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 270/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 30.05.2014 - Aktenzeichen I B 82/13

DRsp Nr. 2014/12145

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; AO § 9;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Für eine schlüssige Divergenzrüge ist überdies weiterhin auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 25. September 2012 I B 189/11, BFH/NV 2013, 92, m.w.N.).