BFH - Beschluss vom 01.08.2017
IX B 26/17
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3311/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Begünstigung des Veräußerungsgewinns mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 01.08.2017 - Aktenzeichen IX B 26/17

DRsp Nr. 2017/11898

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Begünstigung des Veräußerungsgewinns mangels Darlegung eines Divergenzfalls

Kommt das FG aufgrund der Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass es an einer Auflösung der Gesellschaft fehlt, kann ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG im Streitjahr nicht berücksichtigt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2016 10 K 3311/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegt nicht vor.