BFH - Beschluss vom 22.10.2014
I B 99/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
DB 2015, 2293
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2254/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Behandlung von Aufwendungen eines Eigenbetriebes in einem Kurort für Wege als verdeckte Gewinnausschüttung mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen I B 99/13

DRsp Nr. 2015/787

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Behandlung von Aufwendungen eines Eigenbetriebes in einem Kurort für Wege als verdeckte Gewinnausschüttung mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Zum Vorliegen einer vGA, wenn zwischen einem Kurort und seinem Kurbetrieb (Eigenbetrieb) keine Vereinbarung über die vom Eigenbetrieb getragenen Unterhaltskosten für das Wanderwegenetz und Spazierwegenetz getroffen wird.

Für eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist es insbesondere erforderlich, einen abstrakten tragenden Rechtssatz des angefochtenen FG-Urteils sowie einen tragenden abstrakten Rechtssatz einer genau bezeichneten divergierenden Entscheidung herauszuarbeiten und so gegenüber zustellen, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH - I B 189/11 - 25.09.2012 - BFH/NV 2013, 92, m.w.N.).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe