BFH - Beschluss vom 08.10.2014
I B 96/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 237
DB 2015, 2289
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 699/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Behandlung von Pachtzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen I B 96/13

DRsp Nr. 2014/18362

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Behandlung von Pachtzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind der Nachprüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen. 2. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Vermögensminderung auch dann auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen und deshalb eine vGA sein kann, wenn sie zum Vorteil der Kapitalgesellschaft vom Fremdüblichen abweicht.

Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze stellen in der Regel materiell-rechtliche Fehler dar und sind deshalb der Nachprüfung durch den Bundesfinanzhof im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen. Sie können nur - nach erfolgter Zulassung aufgrund eines gegebenen gesetzlichen Revisionszulassungsgrundes - im Revisionsverfahren beanstandet werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.;

Gründe