BFH - Beschluss vom 15.10.2013
VI B 20/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 327
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1723/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Behandlung von Versicherungsprämien als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 15.10.2013 - Aktenzeichen VI B 20/13

DRsp Nr. 2014/270

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Behandlung von Versicherungsprämien als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Versicherungsprämien können nur als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Sind sie privat veranlasst, kommt der Sonderausgabenabzug in Betracht. Die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung richtet sich danach, ob die Versicherung berufliche oder private Risiken abdeckt. 2. NV: Beiträge zu einer Berufsunfähigkeits-Versicherung sind in der Regel Sonderausgaben, da sie das der privaten Lebensführung zuzurechnende Risiko des Ausgleichs krankheitsbedingter Einnahmeausfälle abdeckt. Eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat und einen beruflich veranlassten Teil scheidet aus, weil es nicht um eine Aufteilung oder Zuordnung beruflich oder privat bedingter Risiken, sondern um das einheitlich dem privaten Bereich zuzuordnende Risiko der Sicherung des Lebensunterhalts geht.

Beiträge zu Personenversicherungen wie eine Krankentagegeld- oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind regelmäßig nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anzuerkennen, da das Risiko krankheitsbedingter Vermögenseinbußen der privaten Lebensführung zuzurechnen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe