BFH - Beschluss vom 08.05.2014
X B 105/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1213
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 395/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Behandlung von wegen Zahlungsunfähigkeit der Mieterin nicht geflossenen Mieteinnahmen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.05.2014 - Aktenzeichen X B 105/13

DRsp Nr. 2014/10019

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Behandlung von wegen Zahlungsunfähigkeit der Mieterin nicht geflossenen Mieteinnahmen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist geklärt, dass die vorübergehende Zahlungsschwierigkeit nicht mit Illiquidität zu verwechseln ist und Zahlungsunfähigkeit regelmäßig zu verneinen ist, wenn noch kein Insolvenzverfahren eingeleitet ist. 2. NV: Die Entscheidung, ob Mietzahlungen als Einnahmen aus Gewerbebetrieb oder als Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind, hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die steuerlichen Verhältnisse der Betriebskapitalgesellschaft bei einer Betriebsaufspaltung, so dass diese nicht notwendig beizuladen ist. 3. NV: Stellt die (neue) Prozessbevollmächtigte im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen eigenen Antrag auf Terminsverlegung, sondern verhandelt zur Sache, ist davon auszugehen, dass die bislang ggf. vorliegenden erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung entfallen sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe