BFH - Beschluss vom 26.06.2013
III B 5/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 414/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Beibehaltung des Inlandswohnsitzes eines Kindes für die Zeit eines Auslandsaufenthalts zum Zwecke des Studiums mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 26.06.2013 - Aktenzeichen III B 5/13

DRsp Nr. 2013/18205

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Beibehaltung des Inlandswohnsitzes eines Kindes für die Zeit eines Auslandsaufenthalts zum Zwecke des Studiums mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass ein inländischer Wohnsitz eines im Ausland studierenden Kindes nicht allein deshalb verneint werden kann, weil das Kind nach Abschluss des Studiums möglicherweise eine berufliche Karriere im Ausland beginnen wird. 2. NV: Ein rechtskundig vertretener Beteiligter kann eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht in der Regel dann nicht rügen, wenn er keine auf eine weitere Sachaufklärung gerichteten Anträge gestellt hat und sich dem FG eine weitere Sachaufklärung auch ohne Antrag nicht aufdrängen musste.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor, sofern sie überhaupt in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise dargelegt wurden.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).