BFH - Beschluss vom 05.06.2014
VII B 49/13
Normen:
ZK Art. 29 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1756
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 947/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 05.06.2014 - Aktenzeichen VII B 49/13

DRsp Nr. 2014/13305

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Sofern einem Beteiligten im Rahmen des § 104 Abs. 2 FGO fernmündlich ein Tenor mitgeteilt wird, der von dem an die Geschäftsstelle übermittelten und schriftlich niedergelegten Tenor abweicht, ist allein der schriftlich niedergelegte Tenor maßgeblich. Die abweichende fernmündliche Mitteilung führt nicht zu einer Bindung des Gerichts, und zwar unabhängig davon, wann und durch wen der Tenor fernmündlich mitgeteilt worden ist.

Ist ein Wirtschaftsgut im Ausland gerade nicht zur Ausfuhr, sondern zur Nutzung erworben worden (hier: Erwerb eines Motorrades in den USA), so bemisst sich die Einfuhrumsatzsteuer nicht nach dem Kaufpreis, da dieser mangels Erwerbs zum Zwecke der Ausfuhr nicht zu einem Transaktionswert i.S. von Art. 29 Abs. 1 ZK führen kann.

Normenkette:

ZK Art. 29 Abs. 1;

Gründe