BFH - Beschluss vom 30.09.2013
XI B 57/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 61
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1046/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berechnung des Grenzbetrages für die Gewährung von Kindergeld mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 30.09.2013 - Aktenzeichen XI B 57/13

DRsp Nr. 2013/24427

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berechnung des Grenzbetrages für die Gewährung von Kindergeld mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Benennt ein Urteil eines Finanzgerichts, das nach dem 30. April 2013 ergangen ist, als Beklagte eine nicht mehr existente Familienkasse, deren Beteiligtenstellung seit dem 1. Mai 2013 durch einen Organisationsakt der Bundesagentur für Arbeit auf eine andere Familienkasse übergegangen ist, liegt eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 FGO vor. Die erforderliche Berichtigung kann in einem anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vom BFH von Amts wegen vorgenommen werden.

1. Rechtsfragen, die auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. 2. Stützt der Beschwerdeführer gleichwohl den Antrag auf Zulassung der Revision auf ausgelaufenes Recht, so müssen in der Beschwerdebegründung zusätzlich besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise die grundsätzliche Bedeutung belegen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe