BFH - Beschluss vom 12.03.2013
VIII B 85/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 931
DStRE 2013, 853
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 183/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung an einen Dritten weitergeleiteter Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 12.03.2013 - Aktenzeichen VIII B 85/12

DRsp Nr. 2013/8008

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung an einen Dritten weitergeleiteter Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Aufwendungen zur Sicherung der Rückzahlung eines notleidend gewordenen Darlehens sind nachträgliche Anschaffungskosten auf den Vermögensstamm und nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar.

1. Der durch die Hingabe des Kapitals erworbene Darlehensrückerstattungsanspruch ist Gegenstand eines Anschaffungsvorgangs. Demgemäß gehören weder die für den Erwerb eines solchen Wirtschaftsguts anfallenden Anschaffungskosten noch die Anschaffungsnebenkosten zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. 2. Zu den Anschaffungskosten gehören auch nachträgliche Anschaffungskosten auf den Vermögensstamm, die aufgewendet werden, um die notleidende Kapitalanlage zu retten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1;

Gründe