BFH - Beschluss vom 14.02.2017
V B 154/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1738/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung der Vorsteuer für einen auch betrieblich genutzten Gebäudeteil mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen V B 154/16

DRsp Nr. 2017/4707

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung der Vorsteuer für einen auch betrieblich genutzten Gebäudeteil mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. Ein Steuerpflichtiger hat ein Wahlrecht, ob er einen sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmens vorgesehenen Gegenstand dem Unternehmen zuordnet. 2. Eine Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmensvermögen kann bei beabsichtigter oder tatsächlicher unternehmerischer Nutzung nicht von vornherein unterstellt werden. Denn es steht dem Unternehmer gleichwohl frei, das Gebäude in vollem Umfang seinem nicht unternehmerischen Bereich zuzuordnen und damit dem Mehrwertsteuersystem zu entziehen. 3. Eine dargestellte und belegte unternehmerische Nutzung von Teilen eines Gebäudes entsprechend dem Bauantrag genügt für sich genommen nicht, um eine rechtzeitige erforderliche Zurechnungsentscheidung zu dokumentieren.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2016 9 K 1738/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe